Der innerbetriebliche Transport von Gefahrstoffen birgt im Gegensatz zu herkömmlichen Transportaufgaben ein erhöhtes Risikopotential. Es drohen nicht nur physische Gesundheitsgefahren durch manuelles Heben schwerer Lasten oder die typischen Stolper-, Rutsch- und Sturz-Unfälle. Darüber hinaus besteht auch ein nicht unerhebliches Risiko, das Transportgut bei einem Unfall zu beschädigen. Gefahrstoffe können in Folge dessen unkontrolliert austreten und verheerende Wirkungen entfalten.
In unseren FAQ erfahren Sie, was Sie zum innerbetrieblichen Transport gefährlicher Stoffe wissen sollten.
Wird ein Gebinde unsachgemäss befördert oder beim Transport beschädigt, kann es schnell zum unkontrollierten Austritt von Gefahrstoffen kommen. Je nachdem, um welchen Stoff es sich handelt, resultieren daraus unterschiedliche Risiken. Ist der Stoff beispielsweise als umweltgefährlich eingestuft, kann ein Eindringen in Boden und anliegende Gewässer erhebliche Umweltschäden verursachen. Viele Stoffe können durch Hautkontakt, Einatmen oder Verschlucken die Gesundheit schädigen. Entzündbare Stoffe wiederum können mit der Umgebungsluft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden.
Auch Gase unter Druck zählen zu den Gefahrstoffen. Das Risiko, eine Gasflasche zu beschädigen, ist beim Transport stark erhöht. Bei einem Sturz kann beispielsweise das Ventil, die schwächste Stelle der Gasflasche, abreissen und zu einem schlagartigen Austritt der unter Druck stehenden Inhalte führen. Gasflaschen können sich so in regelrechte Geschosse verwandeln, die sogar Betonwände durchschlagen können. Unbemerkte Gasaustritte bergen darüber hinaus Erstickungsgefahr.
Welche Gefahren von den Stoffen ausgehen, die in Ihrem Betrieb verwendet werden, können Sie dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt (SDB) entnehmen. Der Arbeitgeber hat zudem für eine entsprechende Kennzeichnung zu sorgen, damit Mitarbeiter die Gefahrstoffe vor dem Transport klar identifizieren können.
Hier einige Beispiele:
Weiterhin ist, wie bei herkömmlichen Transportaufgaben auch, das Thema Ergonomie zu beachten: Befinden sich die Gefahrstoffe in grossen, schweren Gebinden wie zum Beispiel Fässern, bedeutet der manuelle Transport eine hohe körperliche Belastung sowie erhöhte Verletzungsgefahr für den Mitarbeiter.
Auch wenn die beiden Begriffe manchmal fälschlicherweise synonym verwendet werden – Gefahrstoff ist nicht gleich Gefahrgut! Die Bezeichnungen entstammen verschiedenen Regelwerken und werden darüber hinaus teils unterschiedlich definiert.
Der Begriff "Gefahrstoff" wird durch die europäische CLP-Verordnung bzw. in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschrieben. Diese deklarieren Stoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften als Gefahrstoffe und leiten daraus Vorgaben für deren Kennzeichnung und Verpackung sowie Vorschriften für die sichere Lagerung und Handhabung ab. Dies ist vor allem wichtig für den innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen – denn dieser ist als "Tätigkeit mit Gefahrstoffen" zu verstehen und unterliegt damit der Gefahrstoffverordnung sowie den nachgelagerten Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Wer dagegen gefährliche Stoffe auf öffentlichem Gebiet befördern möchte, sollte sich intensiv mit den Vorschriften des Gefahrgutrechts auseinandersetzen. Als "Gefahrgut" werden gefährliche Stoffe im Sinne des ADR bezeichnet (= Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse). Im Gegensatz zur Gefahrstoffverordnung betrachtet das ADR die Gefährlichkeit von Stoffen explizit im Zusammenhang mit ihrer Beförderung im öffentlichen Raum. Dadurch kann es durchaus passieren, dass ein gefährlicher Stoff zwar als Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV gilt, nicht aber als Gefahrgut nach ADR.
Aus dem Gefahrgutrecht ergeben sich besondere Vorschriften wie zum Beispiel spezielle Kennzeichnungspflichten, die Nutzung von Verpackungen mit spezieller Transportzulassung oder die Notwendigkeit, als Fahrzeugführer weiterführende Kenntnisse vorweisen zu müssen (Stichwort "Gefahrgutführerschein").
Ja. Gesetzliche Regelwerke wie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordern für sämtliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. So gilt auch der innerbetriebliche Transport von Gefahrstoffen als Tätigkeit nach §7 GefStoffV und muss als Arbeitsablauf mittels einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden. Dazu gehört auch die Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen. Hierunter fallen z.B. technische Hilfsmittel wie Fasshandling-Geräte oder Transportequipment für Gasflaschen, die durch ihre speziellen Schutzmechanismen für eine sichere Beförderung der Gebinde sorgen. Die GefStoffV schreibt sogar explizit vor, dass solche technischen Maßnahmen in der Rangfolge über organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen einzuordnen sind (STOP-Prinzip). Trotzdem ist natürlich auch das präventive Anlegen einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme beim Gefahrstofftransport klar zu empfehlen.
Auch in Bezug auf den Transport großer Lasten sind gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen. So fordert z.B. die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) die Nutzung geeigneter Hilfsmittel, um physische Risiken für die Mitarbeiter bestmöglich zu reduzieren.
§7 GefStoffV *"Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. [Vorzugsweise durch] Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik." *
§2 LasthandhabV "Der Arbeitgeber hat [...] geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit [...] mit sich bringen, zu vermeiden."
Gut zu wissen: Ein sicheres und ergonomisches Transportieren von Gefahrstoffen erfüllt nicht nur die gesetzlichen Anforderungen. Es trägt ebenfalls dazu bei, gesundheitsbedingte Ausfälle und Fehlzeiten zu reduzieren und hat produktivitäts- und leistungssteigernde Effekte. Geeignete Hilfsmittel sorgen ausserdem dafür, dass eine größere Sparte an Personal Transportaufgaben übernehmen kann. Neben den gesundheitlichen Aspekten bieten Hilfsmittel zum Gefahrstofftransport also auch enorme wirtschaftliche Vorteile.
Nein. Nach §7 GefStoffV darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen im Betrieb erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmassnahmen definiert worden sind. Dazu gehört u.a. auch eine ausführliche Betriebsanweisung nach §14 GefStoffV. Auch speziell in Bezug auf den Transport von Gefahrstoffen müssen Mitarbeiter über die gefährlichen Stoffeigenschaften, mögliche Gefährdungen sowie die zu ergreifenden Schutzmassnahmen informiert und entsprechend unterwiesen werden.
Die Sicherheitsunterweisung muss zwingend vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Erst wenn eine solche Unterweisung des Mitarbeiters stattgefunden hat, darf dieser mit dem innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen betraut werden.
Gegebenenfalls können auch Einzelpersonen ungeeignet für Transportaufgaben mit Gefahrstoffen sein, z.B. wenn individuelle Beschäftigungsverbote vorliegen. Beispielsweise untersagt das Mutterschutzgesetz die Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn diese eine unverantwortbare Gefährdung für die Mutter oder das ungeborene Kind darstellen.
Beim ausserbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen verhält es sich wiederum anders. Hier benötigt der Fahrzeugführer einen speziellen Gefahrgutführerschein (ADR-Schulungsbescheinigung), um gefährliche Güter auf öffentlichen Strassen transportieren zu dürfen. Lediglich bestimmte Sonderregelungen wie z.B. Kleinmengengrenzen oder die sogenannte Handwerkerbefreiung entbinden von dieser Pflicht.
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